Gesetze / Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz 2. SprengV § 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt Stand: 10.06.2019 Bund Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.